Widerspruch zur Weitergabe von Daten
Gemäß Neufassung des § 32 Abs. 2 Thüringer Meldegesetz darf die Meldebehörde Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien auf deren Ersuchen Melderegisterauskünfte zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren erteilen.
Die Jubilarinnen und Jubilare werden wie folgt veröffentlicht:
Im „Veilsdorfer Anzeiger": Einwohner, die den 65., 70., 75., SO., 85., 90. oder einen späteren Geburtstag begehen;
im "Freien Wort": Einwohner, die einen Geburtstag ab dem 75. begehen; im „Amtsblatt": Einwohner, die den 80., 85., 90. oder einen späteren Geburtstag begehen.
Bürger, die die Veröffentlichung nicht wünschen, haben nach § 32 Abs. 4 Thüringer Meldegesetz das Recht, der Weitergabe ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Veilsdorf, Hetschbacher Str. 105 einzureichen. Nach oben 
|